9.4 Steuerbilanz der stillen Gesellschaft

Autor: Bolk

9.4.1 Typisch stille Gesellschaft

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Die für die Handelsbilanz des Inhabers des Handelsgewerbes (Prinzipal) geltende Sachbehandlung gilt im Fall einer typisch stillen Gesellschaft ohne Abweichung auch für die Steuerbilanz dieses Betriebs (Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG; siehe dazu bereits Rdnr. 7.26 ff.). Die Verbindlichkeit gegenüber dem Stillen ist als Fremdkapital zu passivieren.1) Dem steht die Vermögensmehrung aufgrund der Einlage gegenüber. Wird die Einlage durch Abtretung einer Darlehensforderung geleistet, die gegenüber dem Inhaber des Handelsgewerbes besteht, tritt die Verbindlichkeit gegenüber dem stillen Gesellschafter an die Stelle der bisherigen Darlehensschuld, soweit die Parteien ihren Willen insoweit unzweifelhaft zum Ausdruck bringen (Novation).2) Unmaßgeblich dafür ist, ob die typisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) oder einem Einzelunternehmen begründet wird. Anders als im Fall der atypisch stillen Gesellschaft (siehe Rdnr. 9.30 ff.) wird für die typisch stille Gesellschaft als solche keine Steuerbilanz aufgestellt und der Finanzbehörde nach § 5b EStG elektronisch eingereicht.

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