9.6 Kapitalangleichung im Anschluss an eine Betriebsprüfung

Autor: Bolk

9.6.1 Anpassung der Handels- und/oder Steuerbilanz

9.106

Eine besondere Herausforderung stellt die Erstellung der Jahresabschlüsse dar, wenn Ergebnisse von Betriebsprüfungen berücksichtigt werden müssen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Berichtigungen handelt, die sowohl den handelsrechtlichen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, § 264 Abs. 1 HGB) als auch die Steuerbilanz bzw. die Überleitungsrechnung betreffen, oder ob es sich um Fehler handelt, deren Berichtigung ausschließlich steuerrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen.

9.6.2 Fehler im Jahresabschluss nach Handelsrecht

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Geben die Feststellungen der Betriebsprüfung Anlass, für die geprüften Geschäftsjahre auch von einer fehlerhaften Bilanzierung nach Handelsrecht auszugehen, erfolgt keine Berichtigung (Neuaufstellung) des fehlerhaften Jahresabschlusses, wenn - wie in den überwiegenden Fällen - keine schwerwiegenden Fehler vorliegen, die die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigt haben.1) Stattdessen ist eine erfolgswirksame Anpassung an die Feststellungen der Betriebsprüfung in laufender Rechnung geboten, die folglich den Jahresabschluss beeinflusst, der der Bekanntgabe der Feststellungen folgt.2) Das gilt auch für die Ergebnisverwendung (§ ), die auf dem Jahresabschluss nach Anpassung beruht.