9.5 Eigenkapital nach Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung

Autor: Bolk

9.5.1 Bilanzberichtigung und Handelsbilanz

9.61

Ein Jahresabschluss ist fehlerhaft, wenn die darin enthaltene Bilanz (§§ 264, 242 HGB) zwingenden Vorschriften des HGB oder den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) widerspricht. Gesetzliche Vorschriften, die Anlass und Folgen einer Berichtigung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses regeln, bestehen nicht. Dem folgend kommt eine Bilanzberichtigung nach Feststellung eines fehlerhaften Jahresabschlusses nicht in Betracht, wenn der Jahresabschluss trotz der fehlerhaften Bilanzierung noch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage i.S.d. § 264 Abs. 2 HGB widerspiegelt1) und der Fehler unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkannt werden müssen.2) Sollte der Fehler im folgenden Jahresabschluss nicht aufgrund des Bilanzenzusammenhangs mit umgekehrter Auswirkung beseitigt sein, ist jetzt eine Richtigstellung geboten. Dies hat auch Bedeutung für die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags bei einer Organschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 KStG).

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