10.4 Rückstellungen für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 HGB

Autor: Bolk

10.13

Trotz Befreiung nach § 274a Nr. 5 HGB "haben kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften (...) passive latente Steuern zu ermitteln, wenn gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen für … eine Rückstellung (…) vorliegen."1) Danach ist eine Rückstellung für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu passivieren, wenn die künftig entstehende Steuerschuld bereits das abgelaufene Geschäftsjahr wirtschaftlich belastet und mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist.2) Die Verpflichtung ist auch dem Informationsbedürfnis der Gläubiger geschuldet, um die mit dem Unternehmen verbundenen finanziellen Risiken abzubilden. Weil die Passivierung in der Position Steuerrückstellungen erfolgt, ist ein Davonvermerk zu empfehlen. Gleiches gilt auch für die kleine GmbH & Co. KG und im Prinzip auch für alle anderen Kaufleute, denn § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt ein Passivierungsgebot.

10.14