10.1 Latente Steuern gem. § 274 HGB

Autor: Bolk

10.1

Stimmen die Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz nicht überein, und bauen sich die daraus folgenden Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ab, sind latente Steuern in der Handelsbilanz nach Maßgabe des § 274 HGB in besonderer Bilanzposition auszuweisen. Ergibt sich unter Berücksichtigung aller nicht übereinstimmenden Wertansätze insgesamt eine Steuerbelastung, so sind "passive latente Steuern" anzusetzen (§ 266 Abs. 3 E. HGB). Eine voraussichtlich entstehende Steuerentlastung kann als "aktive latente Steuern" aktiviert werden (§ 266 Abs. 2 D. HGB). Dabei ist ein unsaldierter Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern ebenso zulässig wie eine Verrechnung (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB).

10.2

Aufgrund der zahlreichen vom Handelsrecht abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts sowie der unabhängigen Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte ergeben sich vielfach Anlässe (siehe dazu unten Rdnr. 10.6) für die Beurteilung latenter Steuern. Dabei sind nicht nur solche Bilanzansätze betroffen, die sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz ausgewiesen sind, sondern auch solche, die entweder nur in der einen oder der anderen Bilanz aufgrund von Geboten, Verboten oder Wahlrechten in Betracht kommen.

10.2a