12.6 Auswirkungen von Mehr- und Minderabführungen bei der Organgesellschaft

Autor: Hüls

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Bei der Organgesellschaft erhöhen Minderabführungen das steuerliche Einlagekonto, und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache jeweils in organschaftlicher Zeit haben (§ 27 Abs. 6 KStG). Damit setzt § 27 Abs. 6 KStG die Minderabführung in ihrer Wirkung einer Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft und die Mehrabführung einer Einlagenrückgewähr gleich. Dem liegt für die Minderabführung die Fiktion zugrunde, dass die Organgesellschaft zunächst ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt und dieser sodann eine Einlage in die Organgesellschaft leistet (Doppelmaßnahme).1) Dem entspricht nunmehr auch die durch das KöMoG vom 25.06.20212) in § 14 Abs. 4 KStG kodifizierte Regelung, wonach in organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführungen als Einlagen des OT in die OG und umgekehrt Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr durch die OG an den OT gelten (zum Vorliegen von Mehr- und Minderabführungen siehe Rdnr. 20.88 ff.).

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In den Fällen einer in organschaftlicher Zeit verursachten Mehrabführung kann das Einlagekonto auch negativ werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz KStG).

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