12.7 In einem anderen EU-/EWR-Mitglied- oder Drittstaat unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften

Autor: Hüls

12.79

Durch das SEStEG wurde für Körperschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist. Mit dem JStG 20221) wurde der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften von EU-Gesellschaften auf EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Nach § 34 Abs. 10 KStG ist § 27 Abs. 8 KStG i.d.F. des JStG 2022 erstmalig anzuwenden auf Leistungen, die nach dem 31.12.2022 erbracht werden. Hierdurch wird die Rechtsprechung des BFH umgesetzt.2) Von Bedeutung ist dies für im Inland (Deutschland) veranlagte Anteilseigner von Auslandskapitalgesellschaften. Dabei wird nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr auf Antrag der leistenden Körperschaften gesondert festgestellt.

12.7.1 Ermittlung der Einlagenrückgewähr

12.80