12.8 Rechtsfolgen der Einlagenrückgewähr für den Anteilseigner

Autor: Hüls

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Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 EStG. Es handelt sich vielmehr um die Rückgewähr einer Einlage, die beim Gesellschafter nicht zu steuerpflichtigen Erträgen führen darf. Da steuerrechtlich gesehen jede Einlage in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft (ggf. nachträgliche) Anschaffungskosten des Gesellschafters auf den Kapitalanteil auslöst, führt die Einlagerückgewähr zu einer Minderung der Anschaffungskosten. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG modifiziert damit den steuerlichen Begriff der Anschaffungskosten. Bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG, die den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen, ist hinsichtlich der Rechtsfolgen weiter danach zu unterscheiden, ob sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen des Gesellschafters befinden.

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