Autor: Bolk |
Für den Fall, dass ein Mitunternehmeranteil zum symbolischen Preis von 1 Euro veräußert wird, ist zunächst zu prüfen,1) ob die Preisvereinbarung auf außerbetrieblicher Veranlassung beruht. Ist dies der Fall, dann ist die Zahlung ohne Bedeutung. Die Übertragung wird als unentgeltlicher Vermögensübergang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG gewürdigt. Der Rechtsnachfolger ist an die Werte des Rechtsvorgängers gebunden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG). Bei praxisgerechter Trennung der Kapitalkonten werden diese unverändert fortgeführt (siehe dazu bereits Rdnr. 14.3 ff.).
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