Autor: Bolk |
Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer einer Personengesellschaft als juristischem oder wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind (§ 39 AO) und die der Personengesellschaft dienen, indem sie unmittelbar für deren betriebliche Zwecke genutzt werden, gehören zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I. Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG und nicht § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.1) Daher gehört ein Wirtschaftsgut auch dann zum Sonderbetriebsvermögen, wenn die Überlassung an die Personengesellschaft unentgeltlich erfolgt, also keine Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG vereinbart worden sind (zum Nießbrauch siehe Rdnr. 14.253 ff.).
Die Art der schuldrechtlichen Überlassung ist unbeachtlich.2) Sonderbetriebsvermögen liegt daher nicht nur vor, wenn die Überlassung an die KG im Wege der Vermietung (§ ) oder Verpachtung (§ ), im Fall der Überlassung des Grundstücks zum Abbau von Bodenschätzen oder der Einräumung eines Erbbaurechts gegen Entgelt erfolgt, sondern auch im Fall einer unentgeltlichen Überlassung zur Nutzung (Leihe).
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