5.6 Private Pkw-Nutzung durch Geschäftsführer der GmbH und Co. KG

Autor: Bolk

5.78

Im Fall einer selbständigen geschäftsführenden Tätigkeit gehören zum Entgelt alle Vergütungsbestandteile unabhängig von ihrer Bezeichnung. Deshalb sind Sozialleistungen (Urlaubsgeld, Altersversorgung etc.) gegenüber den Geschäftsführern ebenso in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wie die Gewährung einer privaten Pkw-Nutzung bzw. die Bereitstellung eines Fahrzeugs des Gesellschaftsvermögens für eine solche Nutzung. Die Gewährung der Nutzung ist ein Teil der Gegenleistung für die erbrachte geschäftsführende Leistung, so dass nach Ertragsteuerrecht ein tauschähnlicher Vorgang (§  6 Abs.  6 Satz 1 EStG) und nach Umsatzsteuerrecht ein tauschähnlicher Umsatz (§  3 Abs.  12 Satz 2 UStG) vorliegt.1)

5.79

Aufgrund der privaten Nutzung durch den Gesellschafter der GmbH liegt hinsichtlich der Kfz-Nutzung keine nicht steuerbare Beistellung vor. Zwar ist die beistellende GmbH & Co. KG Empfängerin einer an sie erbrachten Leistung (Geschäftsführung), aber das Fahrzeug dient nicht ausschließlich dieser Leistungserbringung, weil die Nutzung für private Zwecke nicht mehr durch die geschäftsführende Leitung der GmbH veranlasst ist. Die Überlassung des Kfz zur Nutzung an die Komplementär-GmbH und weiter an deren Gesellschafter ist daher steuerbar und steuerpflichtig.2) Andererseits ist die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt.