Autor: Bolk |
In der Sonderbilanz werden die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I (Sonderbetriebsvermögen I, siehe unten Rdnr. 3.19) und Sonderbetriebsvermögens II (Sonderbetriebsvermögen II, siehe unten Rdnr. 3.52) eines Gesellschafters bilanziert. Soweit mehrere Gesellschafter Inhaber von verschiedenen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens sind, ist grundsätzlich für jeden Gesellschafter eine Sonderbilanz aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung trifft die Geschäftsführung der Personengesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschafter.1) Dabei sind Wahlrechte nach Vorgaben des Gesellschafters wahrzunehmen.
1) | BFH, Urt. v. 25.01.2006 - IV R 14/04, BStBl II, 418; BFH, Urt. v. 10.09.2020 - IV R 14/18, BStBl II 2021, 367, Rdnr. 17 a.E.; wie hier Krumm, in: Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15 Rdnr. 235 ff. |
Folgende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sind im Rahmen einer Sonderbilanz zu beachten:
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