BeratungshinweisGewinnanteile, die nach diesen Grundsätzen nicht dem Kapitalanteil zuzuschreiben sind, gehören zu den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Diese Verbindlichkeiten entstehen grds. bereits mit dem Schluss des Geschäftsjahres und sind im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern auszuweisen, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 109 HGB bzw. § 163 HGB). Die Praxis spricht hier oftmals von "entnahmefähigen" Gewinnanteilen, obwohl Entnahmen rechtlich betrachtet insoweit nicht vorliegen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB). |
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