BFH - Urteil vom 01.09.2022
IV R 25/19
Normen:
GewStG § 2; GewStG § 6; GewStG § 7; GewStG § 14; GewStG § 35b; EStG § 7 Abs. 6; EStDV 2000 § 11d Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; EStG 2014; EStG 2015; GewStG 2014; GewStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 240
BFH/NV 2023, 91
DStR 2022, 2434
DStRE 2022, 1528
GmbHR 2023, 186
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1055/19

Zulässigkeit von Absetzungen für Substanzverringerung durch Abbau eines durch eine Personengesellschaft von einem ihrer Gesellschafter erworbenen KiesvorkommensVoraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung des Anschaffungsvorgangs

BFH, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen IV R 25/19

DRsp Nr. 2022/16792

Zulässigkeit von Absetzungen für Substanzverringerung durch Abbau eines durch eine Personengesellschaft von einem ihrer Gesellschafter erworbenen Kiesvorkommens Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung des Anschaffungsvorgangs

1. Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 04.02.2016 - IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607). 2. Ein entsprechender Anschaffungsvorgang ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten nicht beachtet werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.07.2019 – 12 K 1055/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2; GewStG § 6; GewStG § 7; GewStG § 14; GewStG § 35b; EStG § 7 Abs. 6; EStDV 2000 § 11d Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; EStG 2014; EStG 2015; GewStG 2014; GewStG 2015;

Gründe

I.