BFH - Urteil vom 29.09.2022
IV R 18/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 7g; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 36 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 158; BGB § 159; BGB § 736 Abs. 1; EStG 2010;
Fundstellen:
BB 2023, 111
BFH/NV 2023, 201
DStR 2022, 2545
DStRE 2023, 56
FR 2023, 940
GmbHR 2023, 242
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1457/18

Zuordnung der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne von § 7b EStG nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen PersonengesellschaftBerücksichtigungsfähigkeit einer vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden Zuordnung des Gewinns

BFH, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen IV R 18/19

DRsp Nr. 2022/17600

Zuordnung der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne von § 7b EStG nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Personengesellschaft Berücksichtigungsfähigkeit einer vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden Zuordnung des Gewinns

1. Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen Investitionsabzugsbetrag (IAB) fortführen. 2. Soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der IAB im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen. 3. Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 – 15 K 1457/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.