| Autor: Mettler |
In einer Mietwohnung, die der Mandant angemietet hat, sind die Wasserleitungen brüchig. Der Vermieter des Mandanten lehnt die Erneuerung ab, da dies Mietersache sei. Trifft dies zu?
Nach §
In diesem Kontext spielt die Unterscheidung der Begrifflichkeiten Instandhaltung und Instandsetzung eine Rolle. Unter Instandhaltung werden die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache zwecks Verhinderung von Schäden sowie die Beseitigung von Schäden und Beeinträchtigungen aufgrund üblicher Abnutzung verstanden. Demgegenüber ist der Oberbegriff der Instandsetzung derjenige der Reparatur. Es geht also um die Beseitigung von Schäden zwecks Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache.
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