| Autor: Mettler |
Ein Mandant hat von seinem Vermieter eine Wohnung an einer verkehrsreichen Straße angemietet. Im Mietvertrag ist geregelt, dass die Fenster doppelt verglast und schallisoliert sind. Tatsächlich liegt lediglich eine einfache Verglasung der Fenster vor. Der Mandant möchte wissen, was er nun tun kann.
Gemäß §
Unter einem Mangel der Mietsache versteht man einen Fehler, der die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustands von der Sollbeschaffenheit, wie sie im Mietvertrag vereinbart wurde, stellt demzufolge einen Mangel dar. Ein Mangel liegt außerdem vor, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (§
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