| Autor: Mettler |
Ein Mandant hat von seinem Vermieter eine Wohnung an einer verkehrsreichen Straße angemietet. Im Mietvertrag ist geregelt, dass die Fenster doppelt verglast und schallisoliert sind. Tatsächlich liegt lediglich eine einfache Verglasung der Fenster vor. Der Mandant möchte wissen, was er nun tun kann.
Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der Mietzeit zu erhalten. Liegt ein Mangel vor, der den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, hat der Mieter verschiedene Rechte, darunter Mietminderung (§ 536 BGB), Schadenersatz (§ 536a BGB) oder die Beseitigung des Mangels (§ 535 BGB) sowie Kündigung des Mietverhältnisses.
Unter einem Mangel der Mietsache versteht man einen Fehler, der die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Jede negative Abweichung des tatsächlichen Zustands von der Sollbeschaffenheit, wie sie im Mietvertrag vereinbart wurde, stellt demzufolge einen Mangel dar. Ein Mangel liegt außerdem vor, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (§ 536 Abs. 2 BGB). Fehlt diese, liegt ein Mietmangel vor.24
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