Autoren: Mettler/Özdemir |
Ein Mandant hat an einen Mieter eine Wohnung vermietet. Im Mietvertrag ist vorgesehen, dass der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.42b Nach zwölfjährigem Bestand des Mietverhältnisses verlangt der Mieter nunmehr vom Vermieter das Streichen der Wände in weißer Farbe, was der Mandant aber ablehnt, weil er Wände und Decken in Gelbtönen streichen möchte. Er fragt Sie um Rat.
42b | Auch ohne Regelung im Mietvertrag wäre der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen direkt aus § 535 BGB verpflichtet. |
Grundsätzlich ist der Vermieter gem. § 535 BGB verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, was auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst. In diesem Fall hat der Vermieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt, sondern diese Verpflichtung selbst übernommen.
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