Autor: Beuck |
Sie sind als Steuerberater mit der Erstellung einer Bilanz beauftragt. Dabei fällt Ihnen auf, dass sich eine bilanzielle Überschuldung ergibt, weil das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und das Eigenkapital somit negativ ist.
Die geschilderte Beratungssituation spiegelt die in der Praxis relevanteste Haftungsfalle für den Steuerberater im Insolvenzrecht wider. Denn wird der Mandant vom Steuerberater nicht auf den Fehlbetrag hingewiesen und führt dieser das Unternehmen dennoch fort, kann es zu einer Vermehrung der Verbindlichkeiten und damit einhergehend zu einer Vertiefung der Überschuldung und spiegelbildlich zu einer Schädigung der Gläubiger kommen.
Wird der Insolvenzantrag infolgedessen verspätet gestellt und hierdurch eine Schadenersatzpflicht der Organe begründet, werden sich diese in einem späteren Haftungsprozess nicht selten darauf berufen, die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nicht richtig verstanden und ihnen insolvenzrechtlich keine Bedeutung beigemessen zu haben. Auch wenn ein derartiger Vortrag die Organe bei ihrer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zwar regelmäßig nicht entlasten wird, so wird hierdurch jedoch unweigerlich auch der Steuerberater in den Fokus des Insolvenzverwalters gerückt.
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