2 Anwaltsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Autoren: Klatt/Wolf/Blusz/Rothmund

Nach §  3 Abs.  1 Satz 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht zur Anwendung kommt. Das gilt zugleich für die außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren (Sozialrechtssachen), wenn der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit gerichtlich geltend gemacht werden könnte. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in §  183 SGG genannten Personen gehört.

Ob es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren handelt, das mit Wertgebühren (gegenstandswertabhängig) oder aber mit Betragsrahmengebühren vergütet wird, muss also vor Abrechnung ermittelt werden.

Das GKG ist nur dann anwendbar, wenn keine Partei zu dem Personenkreis, der in §  183 SGG genannt ist, gehört. Es sind dort genannt:

Versicherte,

Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,

Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger.

In der Vielzahl der sozialrechtlichen Angelegenheiten gehört eine der beteiligten Parteien zu dem in §  183 SGG genannten Personenkreis, also zu den Versicherten, zu den Leistungsempfängern oder zu den Behinderten oder deren Sonderrechtsnachfolger, denn in den seniorenrechtlichen Schnittstellen sind die Sozialgerichte gem. §  51 Nr. 1 ff. SGG insbesondere zuständig für: