Autoren: Klatt/Wolf/Blusz/Rothmund |
Für das Seniorenrecht gibt es keine besondere Gebührenregelung für Steuerberater. Die Vergütung des eingebundenen Steuerberaters richtet sich nach der StBVV, die besondere Gebühren für einzelne Tätigkeiten vorsieht. Erstellt ein Steuerberater beispielsweise eine Erbschaftsteuererklärung, so entstehen Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 11, 12 oder 13 StBVV, die jeweils eine Rahmengebühr vorsehen.
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Steuerberater nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StBVV eine Gebühr i.H.v. 1/10 bis zu 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A.
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