4 Gerichtskosten

Autoren: Klatt/Wolf/Blusz/Rothmund

4.1 Gerichtskosten in Sozialgerichtsangelegenheiten

Das gerichtliche Verfahren ist für Versicherte, Sozialleistungsempfänger und Behinderte sowie deren Sonderrechtsnachfolger gerichtskostenfrei, sofern sie in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind. Auch Gutachten, die das Gericht zur Aufklärung für notwendig hält, werden auf Staatskosten eingeholt.

Ausnahmen von der Gerichtskostenfreiheit bestehen bei verschuldensabhängiger Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder aber in Form von Missbrauchsgebühren, die bei Fortführung des Verfahrens trotz Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung verhängt werden können. Ein selbst initiiertes Gutachten (§  109 SGB X) ist vom Auftraggeber des Gutachtens selbst zu zahlen und wird regelmäßig nur (ganz oder ggf. teilweise) im Fall des Obsiegens erstattet.

Sind an einem Verfahren keine Versicherten, Leistungsempfänger oder Behinderte beteiligt, werden streitwertabhängige Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens eingefordert. Dies gilt insbesondere für Klagen von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten sowie für Klagen von Arbeitgebern. Wer die Kosten der Beteiligten zu tragen hat, entscheidet das Gericht in diesen Fällen je nach Ausgang des Rechtsstreits im Urteil oder in einem Beschluss.

4.2 Gerichtskosten in erbrechtlichen Gerichtsstreitigkeiten