5 Kostenerstattung

Autoren: Klatt/Wolf/Blusz/Rothmund

5.1 Bestehende Vergütungsvereinbarung

Dritte sind an eine zwischen der Partei und dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung nicht gebunden. Der Dritte, der einen Kostenerstattungsanspruch besitzt, hat insoweit ein Recht auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung.

5.2 Prozesskostenhilfe

Gewinnt der Prozesskostenhilfeberechtigte den Prozess und erhält er von seinem Prozessgegner Geld, wird dieses für die Prozesskosten eingesetzt. Verliert der Berechtigte seinen Prozess, so muss er die dem Gegner zu erstattenden Kosten selbst tragen; diese sind nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfasst, sondern die Staatskasse trägt nur die eigenen Kosten zur Prozessführung.

Praxistipp

Auf diesen Umstand ist vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens seitens des Rechtsanwalts hinzuweisen, da damit doch ein gewisses Prozesskostenrisiko einhergeht, das dem Mandanten vorab bekannt sein muss.

5.3 Kostenerstattung im (sozialrechtlichen) Vorverfahren

Die Kostenerstattung im sozialrechtlichen Vorverfahren richtet sich nach §  63 SGB X. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung nur, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, und zwar

unabhängig von der Begründung, also auch dann, wenn der Verwaltungsakt aus Gründen aufgehoben oder teilweise geändert wurde, die nicht vom Widerspruchsführer vorgebracht wurden,