Autor: Grziwotz |
Bei der Verfügung von Todes wegen, die im Zusammenhang mit der Eröffnungsniederschrift zum Nachweis der Erbfolge ausreicht, muss es sich um eine öffentliche Urkunde handeln. Hierfür gilt die gesetzliche Definition in § 415 Abs. 1 ZPO.6) Danach sind öffentliche Urkunden die von einer Behörde oder einer öffentlich bestellten Person (Notare, Konsularbeamte) erstellten Zeugnisse über Erklärungen Dritter, wobei sich das Verfahren nach dem
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