2/12.1 Kosten von Testament und Erbschein

Autor: Grziwotz

2/12.1.1 Ermittlung der Kosten

Ein Erblasser wird vor Errichtung eines Testaments häufig überlegen, ob er es selbst handschriftlich fertigt oder bei einem Notar beurkunden lässt. Hierbei spielen neben der sachverständigen Beratung und der juristisch korrekten Formulierung auch die Kosten eine Rolle. Handelt es sich um ein umfassendes Testament über den gesamten Nachlass, bildet das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung abzüglich der Verbindlichkeiten, die jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswertes anzusetzen sind, den Geschäftswert, aus dem sich die Notargebühren berechnen (sog. modifiziertes Reinvermögen, §  102 GNotKG).

Bei einem Einzeltestament fällt eine 1,0-Gebühr an (GNotKG KV Nr. 21200). Hinzu kommt bei einem notariellen Testament, das zwingend beim Nachlassgericht hinterlegt werden muss (§  34 Abs.  1 Satz 4 BeurkG), eine einmalige vom Amtsgericht erhobene Gebühr von 75 € (GNotKG KV Nr. 12100). Gehört zum Nachlass Immobilienvermögen, wobei schon ein Familienheim ausreicht, ist zur späteren Berichtigung des Grundbuchs der Nachweis der Erbfolge erforderlich, der grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann (§  35 Abs.  1 Satz 1 GBO :1)

Nicht durch eingezogenen Erbschein).