2/12.3 Öffentliche Urkunde

Autor: Grziwotz

2/12.3.1 Notarielles Testament

Bei der Verfügung von Todes wegen, die im Zusammenhang mit der Eröffnungsniederschrift zum Nachweis der Erbfolge ausreicht, muss es sich um eine öffentliche Urkunde handeln. Hierfür gilt die gesetzliche Definition in §  415 Abs.  1 ZPO.6)

Danach sind öffentliche Urkunden die von einer Behörde oder einer öffentlich bestellten Person (Notare, Konsularbeamte) erstellten Zeugnisse über Erklärungen Dritter, wobei sich das Verfahren nach dem BeurkG richtet. Ein notarielles Testament erfüllt diese Voraussetzungen, und zwar unabhängig davon, ob es durch (auch nicht verbale) Erklärung gegenüber dem Notar errichtet wird (§  2232 Satz 1 BGB) oder durch Übergabe einer offenen oder verborgenen Schrift (§  2232 Satz 2 BGB, §  30 BeurkG). Demgegenüber genügt ein privatschriftliches Testament nicht als Ersatz für einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis.7)

Hinweis