Autor: Grziwotz |
Der BGH hat auch gegenüber Banken und Sparkassen zum Nachweis des Erbrechts eine Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung als ausreichend angesehen.4) Fordert die Bank oder Sparkasse unter Hinweis auf ihre übliche Handhabung und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich dies freilich so nicht ergibt, die Vorlage eines Erbscheins, kann sie sich schadensersatzpflichtig machen; sie muss dann ihrem Kunden die Erbscheinskosten ersetzen.5)
4) | BGH, Urt. v. 07.06.2005 - XI ZR 311/04, NJW 2005, 2779; BGH, Urt. v. 08.10.2013 - XI ZR 401/12, NJW 2013, |
5) | Vgl. BGH, Urt. v. 05.04.2016 - XI ZR 440/15, NJW 2016, 2409. |
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