2/12.4 Gebührenfreiheit für die Eintragung des Erben

Autor: Grziwotz

Beim Grundbuchamt besteht für die Eintragung des Erben des eingetragenen Eigentümers Gebührenbefreiung (GNotKG KV Nr. 14110 Anm. 1). Die Gebührenfreiheit besteht nur für die Eintragung des Erben des eingetragenen Eigentümers und (derzeit noch) des Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts. Sie gilt nicht für die Berichtigung von Rechten (z.B. für den Erben des verstorbenen Gläubigers eines Grundpfandrechts). Werden die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen, gilt auch hierfür Gebührenfreiheit. Voraussetzung ist in sämtlichen Fällen die Einreichung des Antrags beim Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung auch bei einem schuldlosen Fristversäumnis ausgeschlossen.31)

Es fällt dann für die Eintragung des Eigentümers eine 1,0-Gebühr aus dem Wert der Immobilie (§§  46, 49 GNotKG) an (GNotKG KV Nr. 14110). Ausreichend für die Wahrung der Frist ist, dass der Antrag beim Grundbuchamt eingeht. Auf die Vollzugsfähigkeit soll es dagegen nicht ankommen.32) Dies bedeutet, dass fehlende Unterlagen, wie z.B. die beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments, nachgereicht werden können.