Autor: Grziwotz |
Beim Grundbuchamt besteht für die Eintragung des Erben des eingetragenen Eigentümers Gebührenbefreiung (B. für den Erben des verstorbenen Gläubigers eines Grundpfandrechts). Werden die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen, gilt auch hierfür Gebührenfreiheit. Voraussetzung ist in sämtlichen Fällen die Einreichung des Antrags beim Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung auch bei einem schuldlosen Fristversäumnis ausgeschlossen.31) Es fällt dann für die Eintragung des Eigentümers eine 1,0-Gebühr aus dem Wert der Immobilie (§§ 46, 49 GNotKG) an (
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