2/14.6.3 Aufsichtsrat

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Sinnvollerweise wird dem Vorstand im Fall des Ausscheidens (durch Tod) des Stifters ein zweites Organ zugeordnet, das die Grundsätze für die Verfolgung der Stiftungszwecke festzulegen und/oder Kontrollfunktionen gegenüber dem Vorstand wahrzunehmen hat. Dieses Organ ist der Aufsichtsrat.

Praxistipp

Es kann für den Stifter förderlich sein, einen Aufsichtsrat bereits zu Lebzeiten einzurichten; wenn er sich nämlich aus dem Tagesgeschäft des Vorstands zurückziehen möchte und dessen Geschäftstätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats überwachen will.

Überdies kann eine beliebige Größenordnung von Investitionen in der Satzung angegeben werden, ab deren Überschreiten eine solche Investition der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf. Diese Schwelle zustimmungsbedürftiger Geschäfte sollte nicht zu niedrig angesetzt sowie Zustimmungsvorbehalte nicht für jede einzelne Tätigkeit der Geschäftsführung vorgeschrieben werden, damit die alltägliche Verwaltungsarbeit ungehindert ablaufen kann. Aus diesen Gründen erscheint es bei Stiftungen mit nennenswerten Vermögen i.d.R. förderlich zu sein, einen Aufsichtsrat in der Satzung vorzusehen.