2/14.6.4 Familienversammlung (Familienstiftung)

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Neben dem Vorstand (sowie ggf. dem Aufsichtsrat) kann zudem ein Organ vorgesehen und in der Folge auch tatsächlich eingerichtet werden, das der Bildung des familiären Willens dient. Hinsichtlich des Aufgabenbereichs einer solchen Familienversammlung besteht Gestaltungsspielraum: Sie kann als reines Organ der Formulierung familiärer Interessen vorgesehen werden. Ihr kann jedoch darüber hinaus unmittelbarer Einfluss durch die Zubilligung organschaftlicher Rechte (beispielsweise Stimmrechte) eingeräumt werden. Es muss beachtet werden, dass die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Vorstands nicht behindert wird. Daher ist von weitreichender Bedeutung, ob diesem Gremium Mitbestimmungsrechte oder lediglich Überwachungs- oder gar ausschließlich Beratungskompetenzen zugebilligt werden.

Praxistipp