2/14.6.2 Stiftungsvorstand

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Stiftungen mit geringer Vermögensausstattung haben in aller Regel ein Organ, den Vorstand. Dieser wird aus historischen Gründen gelegentlich auch "Direktorium", "Kuratorium" oder "Verwaltungsrat" genannt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sollte die Stiftungssatzung eindeutig regeln, wer die Stiftung als Vorstand i.S.d. BGB vertritt. Der Stifter kann sich auch als alleinigen Vorstand einsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Stifter innerhalb der Stiftungsorganisation keine "Sonderstellung" einnimmt. Er ist wie jeder andere ein einfaches Organmitglied und an seinen, in der Satzung festgeschriebenen Stifterwillen gebunden. Da er somit der Satzung - wie ein fremder Dritter - unterliegt, bestehen allerdings nach der herrschenden Auffassung in der Literatur und Praxis keine Bedenken, bestimmte Sonderrechte (Vorzugs- oder Reservatrechte, also z.B. ein mehrfaches Stimmrecht, Vetorechte oder eine Letztentscheidungskompetenz) für den Stifter vorzusehen.3)

Hierbei sollte vom Stifter auch bedacht werden, ob und wenn ja, wen er nach seinem Ableben mit diesen Sonderrechten ausstatten möchte.

Praxistipp