3 Anwaltsgebühren in erbrechtlichen Angelegenheiten

Autoren: Klatt/Wolf/Blusz/Rothmund

3.1 Besondere Bemessungskriterien

Gerade in erbrechtlichen Mandaten kann überwiegend über den Mittelgebühren abgerechnet werden. Regelmäßig ergibt sich ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch die Prüfung der erbrechtlichen Verhältnisse, etwa durch Prüfung von bestehenden Eheverträgen, Testamenten oder die Ermittlung des Nachlasses, aber auch für die Prüfung von etwaigen Gutachten (Verkehrswertgutachten etwaiger zum Nachlass gehöriger Grundstücke oder psychiatrische Gutachten zur Testierfähigkeit).

Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit kann bereits damit begründet werden, dass gerade für erbrechtliche Angelegenheit eine Fachanwaltschaft existiert, was zugleich den Schluss zulässt, dass es zur Bearbeitung Spezialwissen bedarf. Darüber kann insoweit eine besondere Schwierigkeit ins Gewicht fallen, als erbrechtliche Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten stets von besonderen Emotionen getragen werden, was den Umgang mit den Parteien oft erschwert.

Die subjektive Bedeutung der Angelegenheit spielt bei der Bemessung der Gebühr nach oben ebenfalls eine Rolle: In erbrechtlichen Mandaten geht es i.d.R. um (viel) Geld, insbesondere wenn es um die Stellung eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten geht.