Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner |
Im Todes- oder Schenkungsfall kommt es meist zu einer Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG). Dies ist aber u.U. nicht zwingend. Gerade in dem vorstehend geschilderten Beispiel kann es auch zu ungewollten ertragsteuerlichen Konsequenzen kommen, wenn (ggf. unerwartetes) Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist:
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