3.3 Schenkungsteuerliche Gestaltungshinweise

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Die Grundsätze der schenkungsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensbeteiligungen wurden bereits vorstehend unter 2.2.4.1 und 2.2.4.2 kursorisch dargestellt.

Demnach ist primär für die Herstellung der Begünstigungsfähigkeit Sorge zu tragen. Ist der Mandant an einer Personengesellschaft beteiligt, so muss diese originär gewerblich oder gewerblich geprägt sein, um begünstigungsfähiges Vermögen darzustellen. Lediglich vermögensverwaltende Personengesellschaften, auch wenn sie operativ tätige Unternehmensanteile halten, sind nicht begünstigt.5)

Im Hinblick auf Kapitalgesellschaftsanteile muss der Mandant an diesen zu mehr als 25 % beteiligt sein. Ist er zu 25 % oder weniger beteiligt, so sind seine Anteile erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Bei kleineren Beteiligungen kann die Begünstigung in diesem Fall durch Abschluss einer Poolvereinbarung hergestellt werden.6)

Dafür muss die Poolvereinbarung zum einen eine einheitliche Verfügung über die Anteile enthalten: