Expertentipps

Autoren: Blusz/Rothmund

Sollten sich einzelne Abhebungen, die zum Vermögensaufbau des nicht einzahlenden Ehegatten gehören, nicht mehr zweifelsfrei identifizieren lassen, und ist somit eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über den hälftigen Betrag des gemeinschaftlichen Oder-Kontos anzunehmen, sollten von der Klarstellungsvereinbarung alle Einzahlungen seit Eröffnung des Kontos erfasst werden. Diese können dann nach Abzug des angemessenen Familienunterhalts jeweils hälftig als Schenkungen des einzahlenden Ehegatten behandelt und so als Vorausempfänge im Rahmen der Güterstandsschaukel bereinigt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.09.2020