Sachverhalt

Autoren: Blusz/Rothmund

Dorothea und Carsten Müller sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, Eike und Frauke Müller.

Dorothea und Carsten Müller sind Inhaber mehrerer gemeinschaftlicher Oder-Konten, über deren Guthaben jeder der beiden Ehegatten auch allein verfügen kann.

Dorothea Müller hat als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ein hohes Einkommen, welches in Gänze auf eines der gemeinschaftlichen Oder-Konten fließt. Carsten Müller ist Hobbykünstler und kümmert sich um die Haushaltsführung sowie um die Erziehung der gemeinsamen Kinder. Carsten Müller hat lediglich sporadische Einkünfte bei Verkauf eines seiner Kunstobjekte, welche auf ein alleiniges Konto von Carsten Müller gezahlt werden.

Von dem genannten gemeinsamen Oder-Konto werden durch wöchentliche Abhebungen von Carsten Müller im Wesentlichen der Unterhalt der Familie bestritten sowie etwaige besondere Anschaffungen für die Familienmitglieder, insbesondere die gemeinsamen Kinder, finanziert.

Zwischen Dorothea und Carsten Müller bestand stets das zumindest stillschweigende Verständnis, dass jede Verfügung von Carsten Müller nur mit Zustimmung von Dorothea Müller erfolgen darf.

Abwandlung