Kurzüberblick

Autoren: Blusz/Rothmund

In der Praxis kommen Zuwendungen zwischen Ehegatten regelmäßig vor. Aus schenkungsteuerlicher Sicht sind (angemessene) Geschenke zu besonderen Anlässen als Gelegenheitsgeschenke i.d.R. uninteressant. Demgegenüber ist der gemeinsame Erwerb von Immobilien deutlich brisanter, wenn der Kaufpreis nur von einem Ehegatten gezahlt wird. Nicht selten übernimmt ein Ehegatte Versicherungsbeiträge oder die Einkommensteuerzahlung für den anderen Ehegatten. Immer wieder sind auch einmalige oder sogar regelmäßige Einzahlungen von einem Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto zu beobachten.

Die Ehegatten lösen in solchen Fällen häufig Schenkungsteuer aus und sind sich im Regelfall über diese Folge nicht im Klaren. Seitens der Finanzverwaltung wird oft der Vorwurf einer Steuerhinterziehung in den Raum gestellt, der bei beachtlichen Zahlungen sehr schwer wiegen kann. Werden solche Zuwendungen nachträglich vom Berater entdeckt, ist die ausgelöste Schenkungsteuer in aller Regel nicht festsetzungsverjährt. Nach §  170 Abs.  5 Nr. 2 AO beginnt nämlich die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Beides wird meistens noch nicht vorliegen, so dass Schenkungsteuer für noch sehr lange zurückliegende Vorgänge festgesetzt werden kann.