Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Blusz/Rothmund

Wird Schenkungsteuer ausgelöst, formuliert die Finanzverwaltung (vorschnell) immer häufiger den Vorwurf einer Steuerhinterziehung, oft mit dem Argument, dass die Steuerpflichtigen einen laufenden Steuerberater hätten, der sie auf die Schenkungsteuerpflicht sicherlich hingewiesen habe oder zumindest hätte hinweisen müssen. Es kann sicherlich mit guten Gegenargumenten darüber gestritten werden, ob dieser Vorwurf berechtigt ist. Im Ergebnis ist diese Unsicherheit angesichts der häufig im Raum stehenden Beträge für die Mandanten unzumutbar. Wenn durch die Güterstandsschaukel die ausgelöste Schenkungsteuer nach §  29 Abs.  1 Nr. 3 ErbStG für die Vergangenheit wegfällt, dann sollte mangels hinterzogener Steuer auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung wegfallen. Dies ist allerdings nicht gesichert, da die Folge des §  29 Abs.  1 Nr. 3 ErbStG auf einer rechtlichen Fiktion beruht, die einen bereits realisierten Straftatbestand rückwirkend beseitigen müsste.