Lösung

Autoren: Blusz/Rothmund

Häufig erwerben Ehegatten gemeinsam Immobilien, obwohl der Kaufpreis nur von einem von ihnen gezahlt wird. Während die Zuwendung des Familienheims nach §  13 Abs.  1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei ist (vgl. hierzu bereits Mandatssituation 6.17), ist die Übernahme des Kaufpreises, vorbehaltlich eines Freibetrags nach §  16 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG, für eine Ferienimmobilie grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Ebenso gewährt bisweilen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein unverzinsliches Darlehen. Nicht selten sind auch regelmäßige Einzahlungen von einem Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto. Selbst die Übernahme der Einkommensteuer durch einen Ehegatten kann das Problem der Schenkungsteuerpflicht bergen.

Ist es zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung gekommen, so stellt sich die Frage nach den Handlungsmöglichkeiten. Dem Berater stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Insbesondere im Fall von Einzahlungen auf gemeinschaftliche Oder-Konten bzw. -Depots ist in erster Linie an eine zwischen den Ehegatten bestehende Innenvereinbarung zu denken. Die hälftige Zurechnung des Kontoguthabens kommt nur dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.