Expertentipps

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Der BGH hat klargestellt, dass die Anwendung des Berechnungsschemas i.d.R. in den Fällen sachgerecht ist, in denen das unterhaltspflichtige Kind - in unserem Fall Verena Kainz - über ein geringeres Einkommen als sein Ehegatte verfügt. Eine einheitliche Berechnungsweise trage einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche Anwendung dieses Berechnungsmodells werde die Unterhaltspflicht vergleichbar und berechenbar.3)

3)

BGH, Beschl. v. 05.02.2014 - XII ZB 25/13, FamRZ 2013, 538.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.06.2022