Lösung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Unterhaltspflichtig für Gerlinde Ammerland ist grundsätzlich nur deren Tochter Verena Kainz. Der Schwiegersohn Holger Kainz ist nicht mit ihr verwandt und haftet deshalb nicht nach §§  1601 ff. BGB. Der Schwiegersohn haftet nicht aus evtl. vorhandenem Vermögen.

Praxistipp

1.

Halten Sie Ihren Mandanten ausdrücklich dazu an, Ihnen sorgfältig aufzulisten, welche Vermögenswerte auf wessen Namen lauten. Ehegatten nehmen es oft in guten Zeiten in diesem Punkt nicht so genau. Die Höhe nur des Vermögens Ihres Mandanten (des unterhaltspflichtigen Kindes) messen Sie an den Grundsätzen zum Schonvermögen. Das andere Vermögen gehört dem Schwiegerkind und fließt nicht ein.

2.

In der vorsorgenden Beratung wird oft gefragt, ob in der Ehe Vermögen auf denjenigen umverteilt werden soll, der nicht das Risiko "Elternunterhalt" hat. Das sollte jedenfalls nur im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betrachtung (Schenkung) und komplexen Beratung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe (unbenannte Zuwendung) erfolgen.

In die Berechnung fließt jedoch das Einkommen des Schwiegersohns Holger Kainz vollumfänglich ein. Abzugspositionen sind wie beim Unterhaltspflichtigen selbst zu berücksichtigen. Allerdings darf das Schwiegerkind auch mehr als 5 % seines Bruttoeinkommens für seine Altersvorsorge ansparen.