Kurzüberblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Verwandte in gerader Linie - so wie Eltern und ihre leiblichen Kinder - sind nach §§  1601 ff. BGB verpflichtet, im Bedarfsfall einander Unterhalt zu gewähren (vgl. Einführung 8.1.1.1.). In Ermangelung eines verwandtschaftlichen Verhältnisses ist der Ehepartner eines Kindes den Schwiegereltern grundsätzlich nicht nach §§  1601 ff. BGB zu Unterhalt verpflichtet. Möglich ist jedoch eine sogenannte mittelbare Schwiegerkindhaftung aus Familienunterhalt (§  1360 BGB, Taschengeldanspruch).

Letzte redaktionelle Änderung: 27.06.2022