Kurzüberblick

Autorin: Kestler

Oftmals möchte der Erblasser nicht den gesamten Erbteil, sondern einen einzelnen Gegenstand einer bestimmten Person zuwenden, aber gleichzeitig sicherstellen, dass er anschließend auf eine ebenfalls von ihm bestimmte Person übergeht. In Bezug auf einen Gegenstand erreicht er dies durch Anordnung von Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB). Der Vorvermächtnisnehmer erhält den Vermächtnisgegenstand mit Eintritt des Erbfalls. Tritt jedoch ein vom Erblasser bestimmtes Ereignis oder ein festgelegter Zeitpunkt ein, meist das Ableben des Vorvermächtnisnehmers, so geht das Vermächtnis auf eine wiederum vom Erblasser bestimmte dritte Person über. Während der Vorerbe einer Reihe gesetzlicher Beschränkungen (§ 2112 BGB) unterliegt, gelten diese für den Vorvermächtnisnehmer nicht.