Expertentipps

Autorin: Kestler

Abgesehen von der Art des Erwerbs besteht der große Unterschied zwischen Vor- und Nacherbschaft (siehe dazu Mandatssituation 6.11) und Vor- und Nachvermächtnis darin, dass die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112 ff. BGB für den Vorvermächtnisnehmer nicht gelten. Die Absicherung des Vorvermächtnisnehmers gerade bei Immobilien durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch kann nur bedingt helfen. Denn nach § 39 GBO muss der Vorvermächtnisnehmer als neuer Eigentümer nach dem Erbfall eingetragen sein. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung bringt zusätzliche Sicherheit.

In der Schwebezeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses erlangt der Nachvermächtnisnehmer ein Anwartschaftsrecht. Da es sich hierbei um ein schuldrechtliches Recht handelt, ist dieses auch vererblich. Zwar gilt nach § 2191 Abs. 2, §  2101 Abs. 1 BGB die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch als Einsetzung als Ersatzerbe. Es empfiehlt sich jedoch, im Testament ausdrücklich zu regeln, dass das Anwartschaftsrecht beim Vor- und Nachvermächtnis weder vererblich noch übertragbar ist. Damit kann auch ein beliebiger Ersatznachvermächtnisnehmer bestimmt werden.