Autor: Engels |
Das Vor- und Nachvermächtnis wird gem. § 6 Abs. 4 ErbStG grundsätzlich gleich behandelt wie die Vor- und Nacherbschaft, so dass hier im Einzelfall ebenfalls ein doppelter Steuerzugriff erfolgt. Dies gilt ebenso für Auflagen, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden. Insofern wird auf die steuerliche Darstellung in der Mandatssituation 6.11 verwiesen.
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