OFD Koblenz - Verfügung vom 18.01.2000
S 0178 A - St 34 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 18.01.2000 (S 0178 A - St 34 2) - DRsp Nr. 2008/81803

OFD Koblenz, Verfügung vom 18.01.2000 - Aktenzeichen S 0178 A - St 34 2

DRsp Nr. 2008/81803

§ 5 KStG Erteilung vorläufiger Bescheinigungen über die Gemeinnützigkeit (§ 59 AO)

Der BFH hat mit Beschluss vom 23. September 1998 - I B 82/98 - u. a. entschieden, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit hat.

Die OFD bittet hinsichtlich der Erteilung solcher vorläufigen Bescheinigungen künftig wie folgt zu verfahren:

1. Nach dem Anwendungserl. zur AO, zu § 59, Nr. 4 und 5, hat das FA einer Körperschaft, bei der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (Neugründungen), auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu erteilen, wenn die eingereichte Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Bescheinigung ist befristet zu erteilen und jederzeit widerruflich. Sie berechtigt die Körperschaft insbesondere zum Empfang steuerbegünstigter Spenden bereits vor Ablauf des 1. VZ.

An diesem Verfahren wird festgehalten. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ist mit den als gemeinsame Basisdokumente Gem 5 A - Gem 5 C zur Verfügung stehenden Vordrucken auszustellen.