Autorin: Staaßen |
Der Regelbedarf setzt sich aus dem notwendigen Lebensunterhalt einer Person abzüglich der zusätzlichen Bedarfe (§§ 30 ff. SGB XII), der Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§§ 34 ff. SGB XII) und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) zusammen. Dies umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII). Der Regelbedarf ist in Regelbedarfsstufen unterteilt (§ 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII)
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