BGH - Beschluss vom 14.10.2020
XII ZB 199/20
Normen:
FamFG § 34 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 23
FamRZ 2021, 222
MDR 2021, 320
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII P 329/11
LG Berlin, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 92/19

Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren bei fehlender Möglichkeit der Kundgabe seines Willens

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 199/20

DRsp Nr. 2020/17739

Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren bei fehlender Möglichkeit der Kundgabe seines Willens

Auch im Betreuungsverfahren kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn er offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und das Gericht sich einen noch aktuellen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 und vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 34 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.