Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Blusz/Rothmund

In den vorstehenden Ausführungen wurde empfohlen, dass in einem ersten Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft modifiziert wird und erst in einem weiteren Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Hintergrund dieser Empfehlung ist das Urteil des FG Hessen vom 15.12.2016.2)

In diesem Fall hatte ein Ehegatte im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet. Das FG Hessen nahm eine freigebige Zuwendung des verzichtenden Ehegatten an den anderen Ehegatten in Höhe der Differenz zwischen der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung und dem tatsächlich gezahlten Betrag an.

Hinweis

Aus diesem Grund ist in der Praxis unbedingt zu vermeiden, dass die Modifizierung der Zugewinnausgleichsforderung in derselben Urkunde vorgenommen wird, mit der auch die Zugewinngemeinschaft beendet wird.

2)